Verwaltungsgericht: Bürgerbegehren für Hallenbad ist unzulässig

Das endgültige Aus für das ehemalige städtische Hallenbad in Nievenheim ist am vergangenen Montag näher gerückt. Im Eilverfahren fasste das Verwaltungsgericht in Düsseldorf den Beschluss, dass das Bürgerbegehren der Interessengemeinschaft (IG) „Nievenheim“ unzulässig ist. Damit wird die Auffassung der Verwaltung und der Mehrheit des Stadtrates bestätigt.

So richtig überraschend kam die Nachricht aus der Landeshauptstadt am vergangenen Montag nicht an – zumindest nicht bei der von Bürgermeister Erik Lierenfeld geführten Stadtverwaltung. Denn die erste Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Rechtsansicht der Kommune, die im Herbst vergangenen Jahres von der Mehrheit des Stadtrates getragen wurde: Da es sich um ein „kassatorisches Bürgerbegehren“ handelt – also um den Versuch, einen Ratsbeschluss aufzuheben (einzukassieren) – galt dafür nach den Buchstaben des Gesetzes eine Frist von drei Monaten. Abgestellt wird auf den Tag des damaligen Ratsbeschlusses, das Hallenbad an der Robert-Koch-Straße kernzusanieren – unter Aufgabe des Nievenheimer Standortes. Das war im April des Jahres 2013. Das Bürgerbegehren, das zum Ziel hat, den Weiterbetrieb des Hallenbades an der Straße „Am Schwimmbad“ in Nievenheim zu sichern, wurde demnach viel zu spät auf den Weg gebracht. Im Juristendeutsch wird dies als „Verfristung“ bezeichnet. Im Übrigen vertrat das

Bei der Entscheidung im Stadtrat, nich weiter zwei Hallenbäder in Dormagen zu betreiben, wurde insbesondere der finanzielle Aspekt abgewogen. (Foto: Archiv)

Verwaltungsgericht die Ansicht, dass aus der „Beschluss-Historie ohne weiteres deutlich wird, dass die Entscheidung, das Hallenbad am Standort Dormagen-Mitte zu sanieren, die Schließung des Hallenbades in Nievenheim zwingend mit umfasse“. Auch das entspricht der Argumentation der Verwaltung, die der Bürgermeister in der Ratssitzung im Herbst 2017 vorgetragen hatte. Dem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz folgt noch eine Verhandlung in der Hauptsache. In der Regel ist es aber so, dass Gerichte in der eigentlichen Hauptverhandlung nur sehr selten von ihrem Beschluss im Eilverfahren abweichen. Dafür, dass das im vorliegenden Fall auch so ist, sprechen zwei Umstände: Die Verfristung ist ein formalrechtlicher Aspekt, der keinen Abwägungsspielraum eröffnet. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nach vorläufiger Prüfung am vergangenen Montag auch schon in materieller Hinsicht rechtlich eine wichtige Position bezogen. Das Bürgerbegehren würde nämlich in Erfolgsfall den im April 2013 vom Stadtrat gefassten Grundsatzbeschluss einkassieren und einen ganz anderen Weg weisen – nämlich den weiteren Betrieb zweier Hallenbäder im Stadtgebiet. Gegen den Beschluss im Eilverfahren kann die Interessengemeinschaft allerdings noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Düsseldorf einlegen. (-oli; SCHAUFENSTER vom 24.2.2018)